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Wahlordnung für den Senioren- und Inklusionsbeirat der Stadt Rosbach v.d. Höhe

Diese Wahlordnung gilt für die Wahl der Vertreter/innen der Senioren und Seniorinnen im Senioren- und Inklusionsbeirat gemäß § 3 Abs. 6 der Senioren- und Inklusionsbeiratssatzung der Stadt Rosbach v.d.Höhe.

Für die Wahl zum Senioren- und Inklusionsbeirat gelten die Vorschriften des Kommunalwahlgesetzes (KWG) und der Kommunalwahlordnung (KWO) sinngemäß, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.

  1. Die Wahl wird nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl durchgeführt. Jede Wählerin und jeder Wähler hat so viele Stimmen, wie Vertreter/innen für Senioren zu wählen sind, jedoch ohne das Recht der Stimmenhäufung. Sind weniger Bewerber/innen auf dem Stimmzettel aufgeführt, so können auch nur höchstens so viele Stimmen abgegeben werden.
  2. Die Wahl findet als Urwahl statt.
  3. Das gesamte Stadtgebiet bildet einen Wahlkreis.

Wahlberechtigt sind alle Seniorinnen und Senioren, die

  • am Wahltag das 60. Lebensjahr vollendet haben,
  • mit Hauptwohnsitz in Rosbach v.d.Höhe gemeldet sind und
  • nicht allgemein vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.
  1. Die Wahlzeit beträgt vier Jahre; sie beginnt jeweils am 1. Januar.
  2. Die Wahl findet vor Ablauf der Wahlzeit des amtierenden Senioren- und Inklusionsbeirats statt.
  3. Der Wahltermin wird in Abstimmung mit dem Senioren- und Inklusionsbeirat  festgesetzt.
  1. Die Organisation und die Durchführung der Wahl liegen in der Verantwortung des Magistrats der Stadt Rosbach v.d.Höhe.
  2. Der Magistrat bestimmt ein Wahlleiterin/ einen Wahlleiter.
  3. Die Wahlberechtigten werden in ein Wählerverzeichnis eingetragen nach Familiennamen, Vorname, Tag der Geburt und Anschrift. Stichtag für die Eintragung der Wahlberechtigten in das Wählerverzeichnis ist der Tag der Wahl. Das Wählerverzeichnis wird nicht ausgelegt.
  1. Den Wahlberechtigten sollen spätestens am dreiundzwanzigsten Tag vor der Wahl die Briefwahlunterlagen übersandt werden.
  2. Die Briefwahlunterlagen bestehen aus:
  • einem Merkblatt mit Verfahrenshinweisen und der Angabe des spätesten Termins, an dem der Wahlbrief bei der Stadtverwaltung eingegangen sein muss
  • einem Stimmzettel
  • einem Stimmzettelumschlag
  • einem Vordruck für die Erklärung an Eides Statt, dass bei der Stimmabgabe die Grundsätze einer geheimen Wahl beachtet wurden
  • einem Rücksendeumschlag

      3. Der Rücksendeumschlag mit den Briefwahlunterlagen ist so rechtzeitig an die Stadtverwaltung zu übersenden, dass der Wahlbrief spätestens am Wahltag bis 18:00 Uhr eingeht.

  1. Wahlvorschläge können nur von Einzelbewerberinnen und Einzelbewerbern eingereicht werden. Wählbar sind alle Wahlberechtigten.
  2. Die Wahlvorschläge müssen schriftlich beim Magistrat der Stadt Rosbach v.d.Höhe bis 7 Wochen vor dem jeweiligen Wahltag eingereicht werden.
  3. Die Kandidatenbenennung muss enthalten: Name, Vorname, Anschrift, Geburtsdatum sowie eine Einverständniserklärung des/der Kandidaten/in mit Ort, Datum und Unterschrift.
  1. Die Stimmzettel werden von der Stadtverwaltung erstellt. Das Format richtet sich nach der Zahl der zugelassenen Wahlvorschläge und soll gut lesbar sein. Die Stimmzettel müssen für das gesamte Wahlgebiet von einheitlicher Beschaffenheit sein.
  2. Die Stimmzettel enthalten die zugelassenen Bewerber/innen unter Angabe des Familiennamens, des Vornamens und des Ortsteils. Die Bewerber/innen werden in alphabetischer Reihenfolge ihrer Familiennamen abgedruckt.
  3. Auf dem Stimmzettel ist darauf hinzuweisen, wie viele Wahlvorschläge angekreuzt werden dürfen.

Die Bewerberinnen und Bewerber werden mindestens im amtlichen Bekanntmachungsorgan veröffentlicht.

Die Stimmenauszählung findet an einem Nachmittag spätestens am Donnerstag nach dem Wahltag statt. Sie ist öffentlich und wird durch eine vom Magistrat bestimmte Person geleitet.

  1. Das Ergebnis der Wahl und besondere Vorkommnisse sind in einer Niederschrift festzuhalten.
  2. Nach Feststellung des Wahlergebnisses wird das Ergebnis in geeigneter Weise veröffentlicht. Die Bekanntmachung muss die Zahl der auf die einzelnen Personen entfallenden Stimmen und die Namen der Gewählten enthalten.

Diese Wahlordnung tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.

Rosbach, den 14.09.2021

Der Magistrat der Stadt Rosbach v.d.Höhe

(Maar)

Bürgermeister

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