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Geschäftsordnung des Senioren- und Inklusionsbeirates der Stadt Rosbach v.d.Höhe

  1. Der Senioren- und Inklusionsbeirat wird von dem/der Vorsitzenden mindestens halbjährlich, ansonsten nach Bedarf unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von 14 Tagen zwischen Zugang der Ladung und Sitzungstag schriftlich einberufen. In dringenden Fällen kann diese Frist von dem/der Vorsitzenden oder dessen/deren Vertreter/in auf 3 Tage verkürzt werden.
  2. Der Senioren- und Inklusionsbeirat kann zu Beginn seiner Sitzung die Tagesordnung erweitern, wenn mindestens die Hälfte der anwesenden Mitglieder zustimmt.
  3. Der Senioren- und Inklusionsbeirat ist einzuberufen, wenn
    • er Kenntnis von Vorhaben der Stadt Rosbach erlangt, die seinen Aufgabenbereich betreffen,
    • ein Drittel der Mitglieder dies unter Angabe der Beratungsgegenstände verlangt.
  4. Die Sitzungen des Senioren- und Inklusionsbeirates sind öffentlich. In Fällen, in denen schutzwürdige Daten behandelt werden, ist die Öffentlichkeit auszuschließen.
  5. Der Senioren- und Inklusionsbeirat kann Sachverständige zu seinen Beratungen hinzuziehen. Der/die Bürgermeister/in oder ein/e von ihm/ihr beauftragte/r Vertreter/in kann an den Sitzungen mit beratender Stimme teilnehmen.
  1. Jedes Mitglied des Senioren- und Inklusionsbeirates kann Anträge zu den Beratungen stellen. Der/die Vorsitzende ist verpflichtet, alle Anträge, die 14 Tage vor der Sitzung eingegangen sind, auf die Tagesordnung zu setzen. Dies gilt nicht für dringende Fälle.
  2. Der Senioren- und Inklusionsbeirat ist beschlussfähig, wenn wenigstens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.
  3. Beschlüsse des Senioren- und Inklusionsbeirates werden mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst, bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
  4. Abstimmungen erfolgen grundsätzlich offen. Dies gilt auch für Wahlen, es sei denn, es wird geheime Abstimmung beantragt. Stehen mehrere Kandidaten/innen zur Wahl, erfolgt geheime Abstimmung.
  1. Zur Wahrnehmung seiner Aufgaben kann der Senioren- und Inklusionsbeirat Arbeitskreise bilden. In den Arbeitskreisen können auch sachkundige Bürger/innen mitarbeiten. Die Arbeitskreise nehmen ihre Aufgaben eigenverantwortlich wahr.
  2. Die Vorsitzenden der Arbeitskreise koordinieren die Ergebnisse mit dem/der gewählten Vorsitzenden des Senioren- und Inklusionsbeirates oder dessen/deren Stellvertreter/innen und bereiten entsprechende Vorlagen für die Sitzung des Senioren- und Inklusionsbeirates vor. Die Besprechung der oder die Abstimmung über die Vorlage ist als einzelner Punkt in die Tagesordnung für die Sitzung aufzunehmen.
  1. Die Tätigkeit im Senioren- und Inklusionsrat stellt die Ausübung eines Ehrenamtes dar.
  2. Auf die Mitglieder des Senioren- und Inklusionsbeirates finden die §§ 24, 25 und 26 der Hessischen Gemeindeordnung über die Pflicht zur Amtsverschwiegenheit, das Verbot bei Widerstreit der Interessen und über die besondere Treuepflicht gegenüber der Stadt Rosbach entsprechende Anwendung.
  1. Über jede Sitzung des Senioren- und Inklusionsbeirates ist eine Niederschrift anzufertigen. Sie muss die Namen der anwesenden stimmberechtigten und beratenden Mitglieder sowie etwaiger weiterer beratender Personen, den wesentlichen Teil der Verhandlungen und die gefassten Beschlüsse im Wortlaut sowie in wichtigen Angelegenheiten das Abstimmungsergebnis enthalten. Die Niederschrift ist von dem/der Vorsitzenden und dem/der Schriftführer/in zu unterzeichnen.
  2. Über Einwände zur Niederschrift entscheidet der Senioren- und Inklusionsbeirat in seiner nächsten Sitzung.
  1. In der Öffentlichkeit wird der Senioren- und Inklusionsbeirat durch seine/n Vorsitzenden vertreten.
  2. Abweichend zu Absatz 1 kann der/die Vorsitzende oder sein/e Stellvertreter/in im Einzelfall ein anderes Mitglied mit der Vertretung beauftragen.

Diese Geschäftsordnung wurde in der Sitzung des Senioren- und Inklusionsbeirates vom 18.4.2018 beschlossen.

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