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Satzung für den Senioren- und Inklusionsbeirat der Stadt Rosbach v.d. Höhe

Gemäß der §§ 5 und 8 c der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 01. April 2005 (GVBl I 2005; S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 11. Dezember 2020 (GVBl.S. 915) hat die Stadtverordnetenversammlung am 14. September 2021 folgende Satzung beschlossen:

  1. Der Senioren- und lnklusionsbeirat ist die selbständige Interessenvertretung der Seniorinnen bzw. Senioren, der Menschen mit Behinderung und für lnklusion in der Stadt Rosbach v.d.Höhe.
  2. Der Senioren - und lnklusionsbeirat ist unabhängig, parteipolitisch neutral und konfessionell nicht gebunden.
  1. Der Senioren- und Inklusionsbeirat vertritt die Interessen der älteren Menschen, die das 60. Lebensjahr vollendet haben, sowie die Interessen der Menschen mit Behinderung und setzt sich für die Belange der Inklusion ein.
  2. Er berät die Organe der Stadt und kann in allen Angelegenheiten, die ältere Menschen und Menschen mit Behinderung betreffen und zu Fragen zur Inklusion, Stellungnahmen und Vorschläge in Ausschüssen, in Ortsbeiräten, im Ausländerbeirat und in der Stadtverordnetenversammlung abgeben.
  3. Der Magistrat unterrichtet rechtzeitig den Senioren- und Inklusionsbeirat über alle Angelegenheiten, deren Kenntnis zur Erledigung seiner Aufgaben erforderlich ist.
  4. Der Senioren- und Inklusionsbeirat wirkt insbesondere mit bei:
  • Der Planung und Durchführung von Maßnahmen und Programmen in den Bereichen Freizeit, Bildung und Kultur,
  • Einrichtung und Ausbau sozialer Beratungs- und Hilfsdienste in Zusammenarbeit mit sozialen Organisationen,
  • Der gesundheitlichen Versorgung und der Gestaltung der stationären und ambulanten Pflege,
  • Verkehrs-, Bau- und Wohnungsfragen (Senioren- und behindertengerechtem Wohnraum),
  • Aktuellen Problemlagen sowie dem Abbau von Benachteiligung von Senior/innen und von Menschen mit Behinderung,
  • Maßnahmen und Projekten, die die Teilhabe von Senior/innen und Menschen mit Behinderung im Sinne der Inklusion fördern (u. a. digitale Teilhabe).
  1. Der Senioren- und Inklusionsbeirat setzt sich zusammen aus 8 Vertreter/innen für Senioren und 4 Vertreter/innen für Menschen mit Behinderung sowie für Inklusion..
  2. Die Vertreter/innen der Menschen mit Behinderung und für Inklusion werden für die Dauer von 4 Jahren durch die ortsansässigen kirchlichen, sozialen und pflegenden Einrichtungen bzw. Organisationen sowie den Ausländerbeirat benannt. Die Vertreter/innen setzen sich wie folgt zusammen:
    •  Eine Vertretung der VdK Ortsverbände
    •  Eine Vertretung der örtlichen Kirchen
    •  Eine Vertretung der pflegenden Einrichtungen
    • Eine Vertretung des Ausländerbeirats
  3. Die Vertreter/innen der Senioren werden in freier, allgemeiner, geheimer, gleicher und unmittelbarer Wahl für die Dauer von vier Jahren in einer Urwahl gewählt.
  4. Wahlberechtigt und wählbar sind alle Einwohnerinnen und Einwohner, die das 60. Lebensjahr vollendet und ihren Hauptwohnsitz in der Stadt haben.
  5. Scheidet ein Mitglied der Seniorenvertreter/innen vor Ablauf der Wahlperiode aus, so rückt der folgende, noch nicht berufene Bewerber, der bei der Wahl die meisten Stimmen erhalten hat, nach.
  6. Das Nähere ist in einer Wahlordnung geregelt.
  1. Der Senioren- und Inklusionsbeirat tritt zum ersten Mal binnen eines Monats nach Beginn der Amtszeit, im Übrigen so oft zusammen, wie es die Geschäfte erfordern, mindestens jedoch zwei Mal pro Jahr.
  2. Zur konstituierenden Sitzung des Senioren- und Inklusionsbeirats lädt die Bürgermeisterin bzw. der Bürgermeister ein.
  3. Die Einladungsfrist beträgt zwei Wochen. In dringenden Fällen kann die Einladungsfrist mit Angabe der Gründe verkürzt werden.
  4. Der Senioren- und Inklusionsbeirat muss unverzüglich einberufen werden, wenn es ein Viertel der Mitglieder unter Angabe der Verhandlungsgegenstände verlangt. Mit Zustimmung von mehr als der Hälfte der anwesenden Mitglieder kann die Tagesordnung geändert werden; dies gilt nicht für Wahlen.
  5. Die Sitzungen des Senioren- und Inklusionsbeirates sind öffentlich.
  6. Beschlüsse werden mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
  7. Über jede Sitzung ist ein Ergebnisprotokoll zu fertigen, die von dem/der Vorsitzende/n und dem/der Schriftführer/in zu unterzeichnen und allen Mitgliedern des Senioren- und Inklusionsbeirats zuzustellen ist.
  8. Der Senioren- und Inklusionsbeirat kann sich eine Geschäftsordnung geben.
  1. Aus der Mitte der Mitglieder des Senioren- und Inklusionsbeirats wird mit einfacher Mehrheit der/die Vorsitzende sowie sein/e bzw. ihr/e Stellvertreter/in und ein/e Schriftführer/in gewählt.
  2. Der/Die Vorsitzende kann sachkundige Bürgerinnen und Bürger zur Beratung von bestimmten Themen hinzuziehen.
  3. Dem/Der Vorsitzenden obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Senioren- und Inklusionsbeirats. Er/Sie vertritt den Senioren- und Inklusionsbeirat nach außen.
  4. Im Einzelfall kann jedes Mitglied zu akuten Fragen Stellung nehmen. Es soll sich dabei an die Beschlusslage des Senioren- und Inklusionsbeirats halten. Wenn es aus besonderen Gründen davon abweichen will, muss es dies als eigene Meinung zum Ausdruck bringen.

Der Senioren- und Inklusionsbeirat legt einmal pro Jahr dem Magistrat einen Tätigkeitsbericht vor.

Der Magistrat stellt dem Senioren- und Inklusionsbeirat für die Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen persönlichen und sächlichen Mittel zur Verfügung, insbesondere

  • für die laufende Geschäftsführung,
  • für die Teilnahme an Seminaren und Veranstaltungen,
  • geeignete Räume für Besprechungen, Sitzungen und Veranstaltungen.
  1. Die Mitarbeit im Senioren- und Inklusionsbeirat ist ehrenamtlich.
  2. Die Mitglieder des Senioren- und Inklusionsbeirates erhalten für die Teilnahme an Sitzungen und Besprechungen eine Aufwandsentschädigung gemäß der geltenden Entschädigungssatzung.
  3. Sie sind bei der Ausübung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit sowie bei Tätigkeiten, für die sie von der Stadt beauftragt werden versichert. Es besteht ein ausreichender Unfall- und Haftpflichtversicherungsschutz.

Diese Satzung tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Rosbach v.d. Höhe, den 14.09.2021

Der Magistrat der Stadt Rosbach v.d. Höhe

(Maar)

Bürgermeister

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